SATZUNG DER GRÜNEN JUGEND Lübeck

PRÄAMBEL

Die GRÜNE JUGEND Lübeck ist ein Zusammenschluss junger Menschen, die sich für die gemeinsamen Ziele Menschenrechte, Frieden, Demokratie, Freiheit, Klima- & Artenschutz, soziale Gerechtigkeit, Solidarität, Antifaschismus, Queer*Feminismus und Selbstbestimmung einsetzen. Diese Werte denken wir global. Über die konkrete Ausgestaltung wollen wir offen und unabhängig diskutieren und versuchen, die dabei erzielten Ergebnisse in die politische Praxis umzusetzen. Wir sind für alle Menschen offen, auch wenn sie keiner politischen Partei beitreten wollen, aber dennoch ihre politischen Anliegen formulieren und an deren Verwirklichung mitarbeiten möchten. Wir streben an, dass Beschlüsse im Konsens gefasst werden.

1 NAME UND SITZ

  • Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Lübeck“
  • Die Abkürzung lautet „GJ Lübeck“
  • Die GRÜNE JUGEND Lübeck ist der angegliederte Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN der Hansestadt Lübeck und der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein, jedoch politisch und organisatorisch unabhängig.
  • Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Lübeck ist die Hansestadt Lübeck.

 

2 MITGLIEDSCHAFT

  • Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Lübeck dürfen nicht älter als 27 Jahre alt sein, müssen ihren Lebensmittelpunkt, Wohnsitz, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in der Hansestadt Lübeck und Umgebung haben und unsere Grundsätze unterstützen. Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein aus der Hansestadt Lübeck sind Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Lübeck und umgekehrt, solange sie dem nicht beim Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein widersprechen.
  • Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei der GRÜNEN JUGEND oder bei Bündnis 90/Die Grünen beantragt werden.
  • Für alle Ämter der GRÜNEN JUGEND Lübeck können nur Mitglieder kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle in der GRÜNEN JUGEND Lübeck besetzten Ämter verloren.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 27. Geburtstag oder durch Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein.

 

3 INNERE ORGANISATION

  • Die GRÜNE JUGEND Lübeck hat folgende Organe:
    -Mitgliederversammlung (MV)
    – Aktiventreffen (AT)
    – Arbeitsgruppen (AG)
    – Vorstand
  • Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können die Öffentlichkeit mit 2/3-Mehrheit ausschließen.

 

4 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  • Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium der GRÜNEN JUGEND Lübeck. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
  • Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Jahr ordnungsgemäß statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche schriftlich auf allen üblichen Kommunikationswegen einberufen.
  • In zu begründenden Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf bis zu 3 Tage verkürzt werden, dies muss auf der dringlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit bestätigt werden.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands oder Verlangen von mindestens 5% der Mitglieder einberufen.
  • Die zweite ordentliche Mitgliederversammlung eines Kalenderjahres tritt als Jahreshauptversammlung zusammen, die den Vorstand wählt.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend sind.
  • Die Mitgliederversammlung
    – bestimmt über die Leitlinien, Satzungen und Richtlinien für die politische und organisatorische Arbeit der GRÜNEN JUGEND Lübeck
    – beschließt über eingebrachte Anträge
    – beschließt den Haushalt
    – wählt und entlastet den Vorstand
    – nimmt seine Berichte entgegen
    – wählt die Rechnungsprüfer*innen
    – beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute
    – der Vorstand ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.
  • Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Lübeck, alleine oder in Gruppen, sowie jedes Organ nach §3 dieser Satzung.
  • Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit, aber mindestens 5 Prozent der Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Lübeck beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Entsprechende Satzungsänderungsanträge müssen spätestens 72 Stunden vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, dieser muss sie den Mitgliedern 48 h vor der MV zur Verfügung stellen. Auf diese Fristen und Bedingungen muss bei der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
  • Alle anderen Anträge werden mit einfacher Mehrheit beschlossen und es gelten keine besonderen Fristen

 

5 AKTIVENTREFFEN

  • Das Aktiventreffen ist die Versammlung aller derzeit aktiven Mitglieder und Interessierten.
  • Das Aktiventreffen regelt die politische Arbeit der GRÜNEN JUGEND Lübeck zwischen den Mitgliederversammlungen.
  • Das Aktiventreffen
    – beschließt über ständige Angelegenheiten
    – kontrolliert den Vorstand
    – trägt zu unserer politischen Meinungsbildung bei
  • Das Aktiventreffen gilt als beschlussfähig, wenn 5 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Der Termin muss mindestens eine Woche vorher bekannt sein. Stimmrecht haben alle Mitglieder der Grünen Jugend Lübeck.

 

6 VORSTAND

  • Der Vorstand besteht aus
    – zwei Sprecher*innen,
    – einer politischen Geschäftsführung,
    – einer/m Schatzmeister*in
    – und bis zu  Beisitzer*innen.
    Somit besteht der Vorstand aus min 4 und höchstens 6 gleichberechtigten Personen. Der*Die Schatzmeister*in ist zusätzlich Hauptverantwortlich für die Tätigkeiten der GRÜNEN JUGEND Lübeck innerhalb des VPJ. Zusätzlich wird alle zwei Jahre ein Beisitzer in den Kreisvorstand von Bündnis 90/Die Grünen Lübeck gewählt.
  • Einer der beiden Sprecher*Innen-Posten muss von eine*r FINT-Person besetzt werden.
  • Die Posten aus Sprecher*Innen, politischer Geschäftsführung und Schatzmeister*in sind wiederum, in sich zu quotieren.
  • Der gesamte Vorstand, inklusive der Beisitzer*innen, ist mindestens zur Hälfte, mit FINT*-Personen zu besetzen.
  • Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist für alle Posten bis zu 3 Mal ohne Einschränkungen möglich. Nach den maximal 4 Jahren auf einem Vorstandsamt kann wiederum bis zu vier Mal auf ein anderes Vorstandsamt kandidiert werden.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung, zu der noch ordentlich eingeladen werden kann, eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.
  • Der Vorstand stellt die Organisation von Treffen und Aktionen der GRÜNEN JUGEND Lübeck sicher; ferner vertritt er die GRÜNE JUGEND Lübeck nach außen, insbesondere „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“, anderen politischen Jugendorganisationen und der Presse gegenüber.
  • Der Vorstand ist den Mitgliedern zur Rechenschaft verpflichtet.
  • Die Sprecher*innen, politische Geschäftsführung, sowie Schatzmeister*in sind vertretungsberechtigt.
  • Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für eine ordentliche Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. Der*die Schatzmeister*in muss unbeschränkt geschäftsfähig sein.
  • Die Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden.

 

7 FREIE ÄMTER

  • Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Lübeck haben die Möglichkeit, sich auf ein freies Amt zu bewerben.
  • Diese Ämter sind nicht fest vorgegeben und beinhalten keine verbindlichen Aufgaben. Mitglieder, die ein freies Amt innehaben, sind jedoch dazu angehalten, dieses gewissenhaft und verlässlich auszuüben.
  • Ein freies Amt kann auf jedem AT geschaffen und mit Zustimmung einer absoluten Mehrheit für einen Zeitraum bis zur nächsten Jahreshauptversammlung besetzt werden. Wird ein freies Amt in seiner Funktion nicht mehr benötigt, kann es entweder nicht mehr besetzt werden oder mit absoluter Mehrheit auf einem AT abgeschaffen werden.
  • Freie Ämter werden grundsätzlich auf jeder JHV besetzt und aufgestellt.

 

8 ARBEITSGRUPPEN

  • AGs treffen sich zur Behandlung spezifischer Themen.
  • Eine AG gilt als gegründet, wenn mindestens 2 Mitglieder dies dem AT kundtun. Das AT kann mit absoluter Mehrheit Veto gegen die Gründung einlegen.
  • Arbeitsgruppen müssen auf der JHV Rechenschaft ablegen und sich (wieder-)anerkennen lassen. Die (Wieder-)Anerkennung geschieht durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.
  • Die Arbeitsgruppen stehen allen offen. Auf ihrem ersten Treffen können die anwesenden Mitglieder zwei Koordinator*innen wählen, davon mindestens eine FINT*-Personen. Diese sind für die Organisation zuständig und Ansprechpersonen gegenüber dem Vorstand. Die Koordinator*innen müssen jährlich neu gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

9 MINDESTQUOTIERUNG

  • Alle gewählten Gremien, Organe und Präsidien, gleichberechtigten Ämter und Delegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND Lübeck sind mindestens zur Hälfte mit FINT*-Personen zu besetzen.
  • Sollte keine FINT*-Person auf einem einer FINT*-Person zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Ein unbesetzter Platz kann von einem FINT*-Forum geöffnet werden.
  • Auch offene Plätze müssten für den Fall, dass keine FINT*-Person auf einem einer FINT*-Person zustehenden Platz kandidiert oder gewählt wurde, unbesetzt bleiben. Diese Regel kann aber von einem FINT*-Forum aufgehoben werden. Das FINT*-Forum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt, bleiben auch diese Plätze unbesetzt.

 

10 WAHLEN

  • Personenwahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.
  • Bei Wahlen in ein Amt hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Sie*Er kann für eine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Wird im ersten Wahlgang keine Entscheidung getroffen, findet in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt, in dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, also die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, und insgesamt mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. Liegen höchstens zwei Bewerbungen vor, entfällt der zweite Wahlgang.
  • Wahlen in gleiche Ämter können im selben Wahlgang vollzogen werden, in dem jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu vergeben sind oder insgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” stimmen kann. Das Kumulieren von Stimmen ist nicht möglich. Bei Notwendigkeit eines zweiten Wahlgangs können an der Stichwahl doppelt so viele Kandidat*innen teilnehmen, wie noch Ämter zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse.

 

11 FINANZEN

  • Der Vorstand legt spätestens der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres einen Haushaltsplan für das Folgejahr und einen Jahresabschluss für das Vorjahr vor. Dieser muss spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugänglich sein.
  • Näheres regelt die Finanzordnung.

 

12 BESCHLUSS UND ÄNDERUNG VON SATZUNG UND STATUTEN

  • Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Satzungsändernde Anträge können nur behandelt werden, wenn in der Einladung der über sie beschließenden Mitgliederversammlung ein entsprechender Tagesordnungspunkt fristgerecht angekündigt wurde. Für die Antragsfrist gelten keine Besonderheiten. Die Satzung kann nicht durch einen Initiativantrag beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.
  • Die Finanzordnung nach § 11 (2) ist Bestandteil dieser Satzung und kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.
  • Satzung und Geschäftsordnungen der GRÜNEN JUGEND Lübeck treten nach Beschlussfassung oder Änderung mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

13 AUFLÖSUNG

  • Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND Lübeck kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
  • Das Vermögen der GRÜNEN JUGEND Lübeck fließt, soweit nichts anderes beschlossen wird, an die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein.

 

14 SCHLUSSBESTIMMUNG

  • Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft und ist danach allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

 

AUFGABEN DER ÄMTER:

Sprecher*innen: Repräsentation der GRÜNEN JUGEND Lübeck nach außen

Politische Geschäftsführung: Organisation der Ats und MVs, Schreiben der TOs, Administration der Website

Schatzmeister*in: Haushaltsplan, Verwaltung der Finanzen, Verantwortung über Finanzen, Abrechnung

Beisitzer*innen: Unterstützung der Vorstandsarbeit

 

Beschlossen auf der KMV vom 08.05.2019

Für die Satzung der GRÜNEN JUGEND Lübeck als PDF hier klicken.