Finanzordnung der Grünen Jugend Lübeck

(beschlossen auf der JHV am 28.10.2020)

 

1 Allgemeines

(1) GRUNDSÄTZE a. Der*die Schatzmeister*in legt der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres einen Jahresabschluss für das Vorjahr vor. b. Zum Ende eines Haushaltsjahres legt der*die Schatzmeisterin der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr vor, der von der Mitgliederversammlung abzustimmen ist. c. Grundsätzlich wird eine eigene Kostenübernahme bzw. -beteiligung bei entsprechenden finanziellen Möglichkeiten befürwortet. d. Bei jeglichen Ausgaben muss auf Verhältnismäßigkeit und Nachhaltigkeit geachtet werden. Dies beinhaltet bei Lebensmitteln nach Möglichkeit Bio-Qualität sowie Fairtrade, vegane Lebensmittel sowie Saisonalem und Regionalem den Vorzug zu geben, auch wenn dies Mehrkosten beinhaltet. Bei allen anderen Produkten sollte vor der Kaufentscheidung abgewogen werden, ob dieses auch gebraucht gekauft oder geliehen werden kann. Im Zweifelsfall entscheidet der*die Schatzmeister*in.

 

2 Erstattung von Kosten

(1) GRUNDSÄTZE a. Erstattungen werden grundsätzlich auf schriftlichen Antrag der erstattungsberechtigten Person durchgeführt, hierfür soll der zur Verfügung gestellte Vordruck genutzt werden. Des Weiteren können Erstattungen durch einen Beschluss des Aktiven treffen oder der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. In beiden Fällen sind die Belege dem Antrag bzw. dem Protokoll bei zu legen. Können Erstattungsberechtigte im Einzelfall keine Belege vorlegen, entscheidet der*die Schatzmeister*in in Absprache mit einem weiteren Vorstandsmitglied aufgrund der vorgelegten Beweise individuell, ob eine Erstattung gerechtfertigt ist. Bei Belegen, die nicht in Euro ausgestellt sind, ist dem Beleg ein Nachweis über den zum Zeitpunkt des Kaufes gültigen Umtauschkurs beizufügen. Ausgezahlt wird grundsätzlich in Euro. b. Unkenntnis dieser Erstattungsordnung berechtigt nicht zur Erstattung höherer Beträge als nach dieser Finanzordnung vorgesehen. c. Anträge sind bis spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kosten entstanden sind, bei dem/der Schatzmeister*In einzureichen (auch elektronisch möglich). d. Über Ausnahmen von den in dieser Erstattungsordnung getroffenen Regelungen entscheidet in zu begründenden Einzelfällen der Vorstand der Grünen Jugend Lübeck. e. Der/die Schatzmeisterin kann gemäß dem Haushaltsplan in eigenem Ermessen entscheiden und bei Entscheidungen, die nicht im Budget liegen, ein Veto einlegen. f. In Ausnahmefällen, die nicht durch die Finanzordnung geregelt sind, entscheidet im Einzelfall der Vorstand. (2) ANSPRUCHSBERECHTIGTE a. sind alle Teilnehmer*innen an Seminaren (Kursen), Arbeitstagungen und Kongressen, wenn sie ordnungsgemäß in die Teilnehmer*innenliste eingetragen und nicht älter als 27 Jahre sind, b. sind Mitglieder der Grünen Jugend Lübeck, d. sind und Gäste bei Seminaren (Kursen), Arbeitstagungen und Kongressen. (3) HONORARE Der Vorstand der GJHL kann Honorarverträge im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans mit jeder Person abschließen.

(4) FAHRT-UND REISEKOSTEN Fahrtkosten bzw. Reisekosten innerhalb des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans erhalten alle Anspruchsberechtigten zwischen Wohn-und Veranstaltungsort.Fahrten, die nicht am Wohnort beginnen oder enden, sind entsprechend zu begründen. Generell sollte das jeweils günstigste Angebot genutzt werden. Grundsätzlich werden die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten bis zu maximal 75 Prozent des normalen Fahrpreises (2. Klasse) einschließlich der Zuschläge für ICE und IC/EC erstattet. Nachlöse-und Umtauschgebühren werden nicht erstattet. Die Fahrtkosten werden bis zu einem Maximalbetrag von 20€ pro Person und einfacher Fahrt erstattet, darüber hinaus gehende Kosten müssen vom Aktiventreffen genehmigt werden. Am Veranstaltungsort werden Fahrtkosten zwischen dem nächstgelegenen Bahnhof, der Unterkunftsstätte und dem Tagungsort erstattet. Taxikosten oder Kosten für Benzin bei Selbstfahrer*innen werden nur erstattet, wenn die Fahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden kann oder dies nicht zumutbar ist. Über die Zumutbarkeit entscheidet im Einzelfall der Vorstand. Bei Autofahrten werden pro gefahrenem Kilometer 0,1 Euro erstattet. (5) LEBENSMITTEL AKTIVENTREFFEN a. Für die Aktiventreffen der GJHL werden für alle Mitglieder Lebensmittel (Obst, Süßigkeiten etc.) bereitgestellt. Der Einkauf dieser obliegt dem*der Snackbeauftragten. Diese Person leistet die Zahlung in Vorkasse und bekommt nach Vorlage der Rechnung die Beträge spätestens alle zwei Monate erstattet. Der Höchstbetrag pro regulärem Aktiventreffen beträgt 15€. b. In Ausnahmefällen bezogen auf die Gruppengröße oder besondere Feierlichkeiten oder Sitzungen kann der Maximalbetrag durch den Vorstand erhöht werden. (6) GRÜNE JUGEND MERCHANDISE ARTIKEL a. Für die Ausgaben von offiziellen „Grüne Jugend“ Kleidungsartikeln können bis zu 50% oder ein Maximalbetrag von 10€ der entstandenen Kosten gegen Vorlage der Rechnung erstattet werden.

 

3 Aktionen und Veranstaltungen

(1) DEFINITION Als Aktionen und/oder Veranstaltungen gilt Folgendes: Beteiligung an Demonstrationen sowie eigene Demonstrationen, von der GJHL initiierte öffentliche Veranstaltungen oder solche, an denen die GJHL beteiligt ist. Interne Unternehmungen der GJHL. (2) REFERENT*INNEN UND GÄSTE Referent*innen und Gästen, die nicht Mitglied der Grünen Jugend sind, können grundsätzlich entstandene Kosten erstattet werden. Der Vorstand der GJHL entscheidet im Einzelfall innerhalb des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans. (3) VERANSTALTUNGSORT a. Bei einer eventuellen Raummiete sollte bevorzugt auf öffentliche oder gemeinnützige Räume zurückgegriffen werden, die der GJHL kostenfrei zur Verfügung gestellt werden(z.B. Diele in der Mengstr.). b. Bei Anmietung kostenpflichtiger Räumlichkeiten entscheidet der Vorstand in Abhängigkeit von z.B. Gruppengröße, Ausstattung etc. über die Verhältnismäßigkeit. (4) LEBENSMITTEL UND SONSTIGE MATERIALIEN a. Kosten für Lebensmittel und Aktionsmaterial bis zu 50€ pro Veranstaltung können nach §2 ausgegeben und erstattet

werden. b. Bei Beträgen über 50€ ist die Ausgabe von einem Aktiventreffen zu beschließen und von der*dem Schatzmeister*in zu bestätigen.

4 Spenden und Sponsoring

(1) Die Grüne Jugend Lübeck geht grundsätzlich kritisch mit Spenden und Sponsoring um, es gilt die eigene politische Glaubwürdigkeit und größtmögliche Transparenz zu wahren und eine Überkommerzialisierung der Grünen Jugend Lübeck zu verhindern. Esgelten folgende Grundlagen für den Umgang mit Spenden und Sponsoring: (2) Geldspenden werden in der Regel angenommen, ab einer Höhe von 200€ werden sie veröffentlicht. Bei der Veröffentlichung informiert die GJHL zudem über die Tätigkeiten der jeweiligen spendenden Firmen. (3) Über Sachspenden, Werbeanzeigen und Mitverschickungen entscheidet der Vorstand der GJHL je nach Einzelfall auf Grundlage der genannten Kriterien. (4) Kooperationen mit Partner*innen erfolgen nur im sehr engen Umfeld mit Verbänden, Vereinen und Firmen, die unsere politischen Ziele teilen. § 5 öffentliche Gelder

(1) Die Mittel des Verbands politischer Jugend (VPJ) dienen dem Zweck, politische Jugendarbeit zu leisten. Wird ein Verwendungsnachweis angefordert, ist dieser schnellstmöglich durch den/die Schatzmeister*in zur Verfügung zu stellen. Überschüssige VPJ-Mittel gehen ins nächste Haushaltsjahr über und werden von der Höhe der VPJ-Mittel für das nächste Haushaltsjahr abgezogen. (2) Sollten die vom VPJ zur Verfügung stehenden Mittel für ein Haushaltsjahr nicht ausreichen, können zusätzliche finanzielle Mittel bei Bündnis90/ die Grünen Lübeck beantragt werden

Für die Finanzordnung als PDF hier klicken.