SATZUNG DER GRÜNEN JUGEND Lübeck

PRÄAMBEL

Die GRÜNE JUGEND Lübeck ist ein Zusammenschluss junger Menschen, die sich für die gemeinsamen Ziele Menschenrechte, Frieden, Demokratie, Freiheit, Klima- & Artenschutz, soziale Gerechtigkeit, Solidarität, Antifaschismus, Queer*Feminismus und Selbstbestimmung einsetzen. Diese Werte denken wir global. Über die konkrete Ausgestaltung wollen wir offen und unabhängig diskutieren und versuchen, die dabei erzielten Ergebnisse in die politische Praxis umzusetzen. Wir sind für alle Menschen offen, auch wenn sie keiner politischen Partei beitreten wollen, aber dennoch ihre politischen Anliegen formulieren und an deren Verwirklichung mitarbeiten möchten. Wir streben an, dass Beschlüsse im Konsens gefasst werden.

1 NAME UND SITZ

  • Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Lübeck“
  • Die Abkürzung lautet „GJ Lübeck“
  • Die GRÜNE JUGEND Lübeck ist der angegliederte Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN der Hansestadt Lübeck und der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein, jedoch politisch und organisatorisch unabhängig.
  • Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Lübeck ist die Hansestadt Lübeck.

2 MITGLIEDSCHAFT

  • Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Lübeck dürfen nicht älter als 27 Jahre alt sein, müssen ihren Lebensmittelpunkt, Wohnsitz, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in der Hansestadt Lübeck und Umgebung haben und unsere Grundsätze unterstützen. Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein aus der Hansestadt Lübeck sind Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Lübeck und umgekehrt, solange sie dem nicht beim Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein widersprechen.
  • Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei der GRÜNEN JUGEND oder bei Bündnis 90/Die Grünen beantragt werden.
  • Für alle Ämter der GRÜNEN JUGEND Lübeck können nur Mitglieder kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle in der GRÜNEN JUGEND Lübeck besetzten Ämter verloren.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 27. Geburtstag oder durch Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein.

3 INNERE ORGANISATION

  • Die GRÜNE JUGEND Lübeck hat folgende Organe:
    -Mitgliederversammlung (MV)
    – Aktiventreffen (AT)
    – Arbeitsgruppen (AG)
    – Vorstand
  • Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können die Öffentlichkeit mit 2/3-Mehrheit ausschließen.

4 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  • Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium der GRÜNEN JUGEND Lübeck. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
  • Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Jahr ordnungsgemäß statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche schriftlich auf allen üblichen Kommunikationswegen einberufen.
  • In zu begründenden Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf bis zu 3 Tage verkürzt werden, dies muss auf der dringlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit bestätigt werden.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands oder Verlangen von mindestens 5% der Mitglieder einberufen.
  • Die zweite ordentliche Mitgliederversammlung eines Kalenderjahres tritt als Jahreshauptversammlung zusammen, die den Vorstand wählt.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend sind.
  • Die Mitgliederversammlung
    – bestimmt über die Leitlinien, Satzungen und Richtlinien für die politische und organisatorische Arbeit der GRÜNEN JUGEND Lübeck
    – beschließt über eingebrachte Anträge
    – beschließt den Haushalt
    – wählt und entlastet den Vorstand
    – nimmt seine Berichte entgegen
    – wählt die Rechnungsprüfer*innen
    – beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute
    – der Vorstand ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.
  • Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Lübeck, alleine oder in Gruppen, sowie jedes Organ nach §3 dieser Satzung.
  • Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit, aber mindestens 5 Prozent der Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Lübeck beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Entsprechende Satzungsänderungsanträge müssen spätestens 72 Stunden vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, dieser muss sie den Mitgliedern 48 h vor der MV zur Verfügung stellen. Auf diese Fristen und Bedingungen muss bei der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
  • Alle anderen Anträge werden mit einfacher Mehrheit beschlossen und es gelten keine besonderen Fristen

5 AKTIVENTREFFEN

  • Das Aktiventreffen ist die Versammlung aller derzeit aktiven Mitglieder und Interessierten.
  • Das Aktiventreffen regelt die politische Arbeit der GRÜNEN JUGEND Lübeck zwischen den Mitgliederversammlungen.
  • Das Aktiventreffen
    – beschließt über ständige Angelegenheiten
    – kontrolliert den Vorstand
    – trägt zu unserer politischen Meinungsbildung bei
  • Das Aktiventreffen gilt als beschlussfähig, wenn 5 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Der Termin muss mindestens eine Woche vorher bekannt sein. Stimmrecht haben alle Mitglieder der Grünen Jugend Lübeck.

6 VORSTAND

  • Der Vorstand besteht aus
    – zwei Sprecher*innen,
    – einer politischen Geschäftsführung,
    – einer/m Schatzmeister*in
    – und bis zu  Beisitzer*innen.
    Somit besteht der Vorstand aus min 4 und höchstens 6 gleichberechtigten Personen. Der*Die Schatzmeister*in ist zusätzlich Hauptverantwortlich für die Tätigkeiten der GRÜNEN JUGEND Lübeck innerhalb des VPJ. Zusätzlich wird alle zwei Jahre ein Beisitzer in den Kreisvorstand von Bündnis 90/Die Grünen Lübeck gewählt.
  • Einer der beiden Sprecher*Innen-Posten muss von eine*r FINT-Person besetzt werden.
  • Die Posten aus Sprecher*Innen, politischer Geschäftsführung und Schatzmeister*in sind wiederum, in sich zu quotieren.
  • Der gesamte Vorstand, inklusive der Beisitzer*innen, ist mindestens zur Hälfte, mit FINT*-Personen zu besetzen.
  • Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist für alle Posten bis zu 3 Mal ohne Einschränkungen möglich. Nach den maximal 4 Jahren auf einem Vorstandsamt kann wiederum bis zu vier Mal auf ein anderes Vorstandsamt kandidiert werden.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung, zu der noch ordentlich eingeladen werden kann, eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.
  • Der Vorstand stellt die Organisation von Treffen und Aktionen der GRÜNEN JUGEND Lübeck sicher; ferner vertritt er die GRÜNE JUGEND Lübeck nach außen, insbesondere „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“, anderen politischen Jugendorganisationen und der Presse gegenüber.
  • Der Vorstand ist den Mitgliedern zur Rechenschaft verpflichtet.
  • Die Sprecher*innen, politische Geschäftsführung, sowie Schatzmeister*in sind vertretungsberechtigt.
  • Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für eine ordentliche Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. Der*die Schatzmeister*in muss unbeschränkt geschäftsfähig sein.
  • Die Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden.

7 FREIE ÄMTER

  • Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Lübeck haben die Möglichkeit, sich auf ein freies Amt zu bewerben.
  • Diese Ämter sind nicht fest vorgegeben und beinhalten keine verbindlichen Aufgaben. Mitglieder, die ein freies Amt innehaben, sind jedoch dazu angehalten, dieses gewissenhaft und verlässlich auszuüben.
  • Ein freies Amt kann auf jedem AT geschaffen und mit Zustimmung einer absoluten Mehrheit für einen Zeitraum bis zur nächsten Jahreshauptversammlung besetzt werden. Wird ein freies Amt in seiner Funktion nicht mehr benötigt, kann es entweder nicht mehr besetzt werden oder mit absoluter Mehrheit auf einem AT abgeschaffen werden.
  • Freie Ämter werden grundsätzlich auf jeder JHV besetzt und aufgestellt.

8 ARBEITSGRUPPEN

  • AGs treffen sich zur Behandlung spezifischer Themen.
  • Eine AG gilt als gegründet, wenn mindestens 2 Mitglieder dies dem AT kundtun. Das AT kann mit absoluter Mehrheit Veto gegen die Gründung einlegen.
  • Arbeitsgruppen müssen auf der JHV Rechenschaft ablegen und sich (wieder-)anerkennen lassen. Die (Wieder-)Anerkennung geschieht durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.
  • Die Arbeitsgruppen stehen allen offen. Auf ihrem ersten Treffen können die anwesenden Mitglieder zwei Koordinator*innen wählen, davon mindestens eine FINT*-Personen. Diese sind für die Organisation zuständig und Ansprechpersonen gegenüber dem Vorstand. Die Koordinator*innen müssen jährlich neu gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

9 MINDESTQUOTIERUNG

  • Alle gewählten Gremien, Organe und Präsidien, gleichberechtigten Ämter und Delegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND Lübeck sind mindestens zur Hälfte mit FINT*-Personen zu besetzen.
  • Sollte keine FINT*-Person auf einem einer FINT*-Person zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Ein unbesetzter Platz kann von einem FINT*-Forum geöffnet werden.
  • Auch offene Plätze müssten für den Fall, dass keine FINT*-Person auf einem einer FINT*-Person zustehenden Platz kandidiert oder gewählt wurde, unbesetzt bleiben. Diese Regel kann aber von einem FINT*-Forum aufgehoben werden. Das FINT*-Forum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt, bleiben auch diese Plätze unbesetzt.

10 WAHLEN

  • Personenwahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.
  • Bei Wahlen in ein Amt hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Sie*Er kann für eine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Wird im ersten Wahlgang keine Entscheidung getroffen, findet in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt, in dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, also die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, und insgesamt mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. Liegen höchstens zwei Bewerbungen vor, entfällt der zweite Wahlgang.
  • Wahlen in gleiche Ämter können im selben Wahlgang vollzogen werden, in dem jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu vergeben sind oder insgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” stimmen kann. Das Kumulieren von Stimmen ist nicht möglich. Bei Notwendigkeit eines zweiten Wahlgangs können an der Stichwahl doppelt so viele Kandidat*innen teilnehmen, wie noch Ämter zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse.

11 FINANZEN

  • Der Vorstand legt spätestens der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres einen Haushaltsplan für das Folgejahr und einen Jahresabschluss für das Vorjahr vor. Dieser muss spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugänglich sein.
  • Näheres regelt die Finanzordnung.

12 BESCHLUSS UND ÄNDERUNG VON SATZUNG UND STATUTEN

  • Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Satzungsändernde Anträge können nur behandelt werden, wenn in der Einladung der über sie beschließenden Mitgliederversammlung ein entsprechender Tagesordnungspunkt fristgerecht angekündigt wurde. Für die Antragsfrist gelten keine Besonderheiten. Die Satzung kann nicht durch einen Initiativantrag beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.
  • Die Finanzordnung nach § 11 (2) ist Bestandteil dieser Satzung und kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.
  • Satzung und Geschäftsordnungen der GRÜNEN JUGEND Lübeck treten nach Beschlussfassung oder Änderung mit sofortiger Wirkung in Kraft.

13 AUFLÖSUNG

  • Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND Lübeck kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
  • Das Vermögen der GRÜNEN JUGEND Lübeck fließt, soweit nichts anderes beschlossen wird, an die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein.

14 SCHLUSSBESTIMMUNG

  • Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft und ist danach allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

AUFGABEN DER ÄMTER:

Sprecher*innen: Repräsentation der GRÜNEN JUGEND Lübeck nach außen

Politische Geschäftsführung: Organisation der Ats und MVs, Schreiben der TOs, Administration der Website

Schatzmeister*in: Haushaltsplan, Verwaltung der Finanzen, Verantwortung über Finanzen, Abrechnung

Beisitzer*innen: Unterstützung der Vorstandsarbeit

Beschlossen auf der KMV vom 08.05.2019

Für die Satzung der GRÜNEN JUGEND Lübeck als PDF hier klicken.

Geschäftsordnung des Vorstandes

(beschlossen auf der Vorstandssitzung am 14.12.2020)

§ 1 ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABEN

1. Der Vorstandsetzt sich nach § 6 der Satzung zusammen

2. Der Vorstand vertritt die Grüne Jugend Lübeck nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte im Rahmen des Haushaltsplanes und auf der Grundlage der Beschlüsseder Mitgliederversammlungen.

3. Zeichnungsberechtigt für die Finanzangelegenheiten sind die Sprecher*innen, die/derSchatzmeister*inunddie/der Politische Geschäftsführer*in.

4. Jedes Vorstandsmitglied bekommt bei Beginn ihrer/seiner Vorstandstätigkeiten ein persönliches Mailkonto, welches ausschließlich für Zwecke genutzt werden darf, die dem Partei-oder Ortsgruppeninteresse dienlich sind. Die Nutzungsberechtigung des Mailkontos verfällt mit Ende der Amtszeit. Die Verwaltung dieser Konten ist Aufgabe der Politischen Geschäftsführung.

§ 2 BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND BESCHLUSSFASSUNG

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse überdigitale Kommunikationsmedien(WhatsApp, Slack) sowie über seine Sitzungen und Digitalkonferenzen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und fristgemäß eingeladen worden ist.

3. In digitalen Kommunikationsmedienist die absolute Mehrheit notwendig, in allen anderen die einfache Mehrheit der Anwesenden.

4. Über finanzwirksame Beschlüsse, die explizitdie Vorstandsarbeit betreffen, stimmt der Vorstand eigenständig ab.

5. Die Anwesenheit und Stimmberechtigung ist neben der physischen Anwesenheit auchdurch die digitale Teilnahme definiert.

§ 3  SITZUNGEN

1. Zu Beginn seiner Amtszeit legt der VorstandTermine für seine Sitzungen fest.Die politische Geschäftsführung kann in Rücksprache mit dem restlichen Vorstand Sitzungen an-und absetzen. Eine Sitzung des Vorstandes ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder unter Nennung der zu beratenden Punkteverlangen.

2. Alle Vorstandsmitglieder müssen mindestens 24 Stunden im Vorhinein über Ort, Zeit und zuberatenden Punkte der Sitzung informiert werden.

3. Die Sitzungen des Vorstandes werden von der Politischen Geschäftsführungvorbereitet.

4. Die Sitzungen des Vorstandes gliedern sich in einen mitgliederöffentlichen undeinen nichtöffentlichen Teil. Am nichtöffentlichen Teil nehmen nurMitglieder desVorstandes teil.

5. Die Teilnahme eines MitgliedsdesBundesvorstandesder GRÜNEN JUGEND oder desLandesvorstandesder GRÜNEN JUGEND SCHLESWIG-HOLSTEIN sowie Mitgliedern der Ortsgruppeam öffentlichen Teil der Vorstandssitzung ist ausdrücklich erwünscht.

6. Rederecht auf den Sitzungen des Vorstandes haben alle Anwesenden.

7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokollmuss vomVorstandzeitnah genehmigt werden.

§ 4  ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

1. Die Presse-und Öffentlichkeitsarbeit wird von den Sprecher*innen politisch verantwortet. Nach bestem Wissen und Gewissen interpretieren sie die politischen Beschlüssevon der Ortsgruppeund gestalten gemeinsam mit allen Interessiertendie Presse-und Öffentlichkeitsarbeit.

§ 5  ÜBERGABE DER AMTSGESCHÄFTE

1. Wird ein neuer Vorstand gewählt, so hat der alte Vorstand für eine ordentliche Übergabe der Amtsgeschäfte zu sorgen.

2. Die Mitglieder des alten geschäftsführenden Vorstandes sind zur konstituierenden Sitzung des neuen Vorstandes einzuladen.

§ 6  INKRAFTTRETEN

1. Diese Geschäftsordnung tritt durch Beschluss des Vorstandes in Kraft.

2. Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der 2/3-Mehrheit der Mitglieder desVorstand

Für die Geschäftsordnung des Vorstandes als PDF HIER klicken

 

Finanzordnung der Grünen Jugend Lübeck

(beschlossen auf der JHV am 28.10.2020)

1 Allgemeines

(1) GRUNDSÄTZE a. Der*die Schatzmeister*in legt der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres einen Jahresabschluss für das Vorjahr vor. b. Zum Ende eines Haushaltsjahres legt der*die Schatzmeisterin der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr vor, der von der Mitgliederversammlung abzustimmen ist. c. Grundsätzlich wird eine eigene Kostenübernahme bzw. -beteiligung bei entsprechenden finanziellen Möglichkeiten befürwortet. d. Bei jeglichen Ausgaben muss auf Verhältnismäßigkeit und Nachhaltigkeit geachtet werden. Dies beinhaltet bei Lebensmitteln nach Möglichkeit Bio-Qualität sowie Fairtrade, vegane Lebensmittel sowie Saisonalem und Regionalem den Vorzug zu geben, auch wenn dies Mehrkosten beinhaltet. Bei allen anderen Produkten sollte vor der Kaufentscheidung abgewogen werden, ob dieses auch gebraucht gekauft oder geliehen werden kann. Im Zweifelsfall entscheidet der*die Schatzmeister*in.

2 Erstattung von Kosten

(1) GRUNDSÄTZE a. Erstattungen werden grundsätzlich auf schriftlichen Antrag der erstattungsberechtigten Person durchgeführt, hierfür soll der zur Verfügung gestellte Vordruck genutzt werden. Des Weiteren können Erstattungen durch einen Beschluss des Aktiven treffen oder der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. In beiden Fällen sind die Belege dem Antrag bzw. dem Protokoll bei zu legen. Können Erstattungsberechtigte im Einzelfall keine Belege vorlegen, entscheidet der*die Schatzmeister*in in Absprache mit einem weiteren Vorstandsmitglied aufgrund der vorgelegten Beweise individuell, ob eine Erstattung gerechtfertigt ist. Bei Belegen, die nicht in Euro ausgestellt sind, ist dem Beleg ein Nachweis über den zum Zeitpunkt des Kaufes gültigen Umtauschkurs beizufügen. Ausgezahlt wird grundsätzlich in Euro. b. Unkenntnis dieser Erstattungsordnung berechtigt nicht zur Erstattung höherer Beträge als nach dieser Finanzordnung vorgesehen. c. Anträge sind bis spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kosten entstanden sind, bei dem/der Schatzmeister*In einzureichen (auch elektronisch möglich). d. Über Ausnahmen von den in dieser Erstattungsordnung getroffenen Regelungen entscheidet in zu begründenden Einzelfällen der Vorstand der Grünen Jugend Lübeck. e. Der/die Schatzmeisterin kann gemäß dem Haushaltsplan in eigenem Ermessen entscheiden und bei Entscheidungen, die nicht im Budget liegen, ein Veto einlegen. f. In Ausnahmefällen, die nicht durch die Finanzordnung geregelt sind, entscheidet im Einzelfall der Vorstand. (2) ANSPRUCHSBERECHTIGTE a. sind alle Teilnehmer*innen an Seminaren (Kursen), Arbeitstagungen und Kongressen, wenn sie ordnungsgemäß in die Teilnehmer*innenliste eingetragen und nicht älter als 27 Jahre sind, b. sind Mitglieder der Grünen Jugend Lübeck, d. sind und Gäste bei Seminaren (Kursen), Arbeitstagungen und Kongressen. (3) HONORARE Der Vorstand der GJHL kann Honorarverträge im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans mit jeder Person abschließen.

(4) FAHRT-UND REISEKOSTEN Fahrtkosten bzw. Reisekosten innerhalb des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans erhalten alle Anspruchsberechtigten zwischen Wohn-und Veranstaltungsort.Fahrten, die nicht am Wohnort beginnen oder enden, sind entsprechend zu begründen. Generell sollte das jeweils günstigste Angebot genutzt werden. Grundsätzlich werden die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten bis zu maximal 75 Prozent des normalen Fahrpreises (2. Klasse) einschließlich der Zuschläge für ICE und IC/EC erstattet. Nachlöse-und Umtauschgebühren werden nicht erstattet. Die Fahrtkosten werden bis zu einem Maximalbetrag von 20€ pro Person und einfacher Fahrt erstattet, darüber hinaus gehende Kosten müssen vom Aktiventreffen genehmigt werden. Am Veranstaltungsort werden Fahrtkosten zwischen dem nächstgelegenen Bahnhof, der Unterkunftsstätte und dem Tagungsort erstattet. Taxikosten oder Kosten für Benzin bei Selbstfahrer*innen werden nur erstattet, wenn die Fahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden kann oder dies nicht zumutbar ist. Über die Zumutbarkeit entscheidet im Einzelfall der Vorstand. Bei Autofahrten werden pro gefahrenem Kilometer 0,1 Euro erstattet. (5) LEBENSMITTEL AKTIVENTREFFEN a. Für die Aktiventreffen der GJHL werden für alle Mitglieder Lebensmittel (Obst, Süßigkeiten etc.) bereitgestellt. Der Einkauf dieser obliegt dem*der Snackbeauftragten. Diese Person leistet die Zahlung in Vorkasse und bekommt nach Vorlage der Rechnung die Beträge spätestens alle zwei Monate erstattet. Der Höchstbetrag pro regulärem Aktiventreffen beträgt 15€. b. In Ausnahmefällen bezogen auf die Gruppengröße oder besondere Feierlichkeiten oder Sitzungen kann der Maximalbetrag durch den Vorstand erhöht werden. (6) GRÜNE JUGEND MERCHANDISE ARTIKEL a. Für die Ausgaben von offiziellen „Grüne Jugend“ Kleidungsartikeln können bis zu 50% oder ein Maximalbetrag von 10€ der entstandenen Kosten gegen Vorlage der Rechnung erstattet werden.

3 Aktionen und Veranstaltungen

(1) DEFINITION Als Aktionen und/oder Veranstaltungen gilt Folgendes: Beteiligung an Demonstrationen sowie eigene Demonstrationen, von der GJHL initiierte öffentliche Veranstaltungen oder solche, an denen die GJHL beteiligt ist. Interne Unternehmungen der GJHL. (2) REFERENT*INNEN UND GÄSTE Referent*innen und Gästen, die nicht Mitglied der Grünen Jugend sind, können grundsätzlich entstandene Kosten erstattet werden. Der Vorstand der GJHL entscheidet im Einzelfall innerhalb des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans. (3) VERANSTALTUNGSORT a. Bei einer eventuellen Raummiete sollte bevorzugt auf öffentliche oder gemeinnützige Räume zurückgegriffen werden, die der GJHL kostenfrei zur Verfügung gestellt werden(z.B. Diele in der Mengstr.). b. Bei Anmietung kostenpflichtiger Räumlichkeiten entscheidet der Vorstand in Abhängigkeit von z.B. Gruppengröße, Ausstattung etc. über die Verhältnismäßigkeit. (4) LEBENSMITTEL UND SONSTIGE MATERIALIEN a. Kosten für Lebensmittel und Aktionsmaterial bis zu 50€ pro Veranstaltung können nach §2 ausgegeben und erstattet

werden. b. Bei Beträgen über 50€ ist die Ausgabe von einem Aktiventreffen zu beschließen und von der*dem Schatzmeister*in zu bestätigen.

4 Spenden und Sponsoring

(1) Die Grüne Jugend Lübeck geht grundsätzlich kritisch mit Spenden und Sponsoring um, es gilt die eigene politische Glaubwürdigkeit und größtmögliche Transparenz zu wahren und eine Überkommerzialisierung der Grünen Jugend Lübeck zu verhindern. Esgelten folgende Grundlagen für den Umgang mit Spenden und Sponsoring: (2) Geldspenden werden in der Regel angenommen, ab einer Höhe von 200€ werden sie veröffentlicht. Bei der Veröffentlichung informiert die GJHL zudem über die Tätigkeiten der jeweiligen spendenden Firmen. (3) Über Sachspenden, Werbeanzeigen und Mitverschickungen entscheidet der Vorstand der GJHL je nach Einzelfall auf Grundlage der genannten Kriterien. (4) Kooperationen mit Partner*innen erfolgen nur im sehr engen Umfeld mit Verbänden, Vereinen und Firmen, die unsere politischen Ziele teilen. § 5 öffentliche Gelder

(1) Die Mittel des Verbands politischer Jugend (VPJ) dienen dem Zweck, politische Jugendarbeit zu leisten. Wird ein Verwendungsnachweis angefordert, ist dieser schnellstmöglich durch den/die Schatzmeister*in zur Verfügung zu stellen. Überschüssige VPJ-Mittel gehen ins nächste Haushaltsjahr über und werden von der Höhe der VPJ-Mittel für das nächste Haushaltsjahr abgezogen. (2) Sollten die vom VPJ zur Verfügung stehenden Mittel für ein Haushaltsjahr nicht ausreichen, können zusätzliche finanzielle Mittel bei Bündnis90/ die Grünen Lübeck beantragt werden

Für die Finanzordnung als PDF hier klicken.